Nachhilfe kann schnell ins Geld gehen, je nachdem wie hoch der Förderbedarf ist. In den meisten Fällen hat man bei den schulischen Fördermaßnahmen nur geringe Möglichkeiten.
Wir werden immer wieder gefragt, ob die Nachhilfe denn in ihren Kosten von der Einkommensteuer absetzbar seien. Da wir keine Experten auf diesem Gebiet sind, haben wir für Euch einmal die wichtigsten Fakten zum Thema zusammengestellt.
Ein Umzug kann zu einer steuerlichen Berücksichtigung von Nachhilfe führen. Man zieht näher an den Arbeitsort und verkürzt die Fahrzeit (um mind. 60 Minuten)
Wenn aus nachweislich beruflichen Gründen ein Umzug notwendig ist, kann man die Nachhilfestunden von der Steuer absetzen. Hierbei kann es hilfreich sein Bescheinigungen von der Schule beizulegen. In diesem Fall kann man die Kosten für die Nachhilfe als zusätzliche Umsatzkosten geltend machen. Bei einem Wechsel der Schule oder des Bundeslandes können neue Lernaufgaben anfallen, die häufig nur mit Hilfe von Nachhilfe bewältigt werden können. Wenn für den Schüler neue Schulbücher benötigt werden, können diese auch abgesetzt werden.
Ein Umzug ist dann notwendig, wenn der Arbeitsweg sich um mindestens 60 Minuten verkürzt (des pendelnden Elternteils) oder wenn der Umzug in eine Dienstwohnung erfolgt bzw. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer versetzt.
Im Falle eines Umzugs fällt die Nachhilfe in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen oder auch als Werbungskosten gemäß §9 Einkommensteuergesetz (EStG).
Da man die Nachhilfe im Rahmen einer regulären Lebensführung sieht, kann man diese in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Hierbei werden die zusätzlichen Lerneinheiten genauso behandelt wie Sprachreisen und Klassenfahrten. Man geht davon aus, dass das Kindergeld diese Kosten schon ausreichend abgeltet und das der Kinderfreibetrag hier auch als zusätzliche Kompensation als ausreichend betrachtet werden muss.
Anders als die Kinderbetreuung, für diese hat der Fiskus nämlich Steuervergünstigungen angedacht, ist die Nachhilfe nicht steuerlich absetzbar. Es sei denn man erfüllt gewisse Grundvoraussetzungen.
Sind einige Grundvoraussetzungen gegeben, zum Beispiel der beruflich bedingte Umzug in eine andere Stadt und liegen die Belege für die Nachhilfe vor (zum Beispiel in Form von Rechnungen), kann man diese seit 2017 mit einer Höhe von 1.926 Euro pro Kalenderjahr geltend machen. Statt die Nachhilfe im Falle eines Umzuges als Werbungskosten anzurechnen, kann man auch eine Pauschale für den Umzug veranschlagen. Seit Juli 2017 sind dies 1.528 Euro für Verheiratete oder auch für Alleinstehende 764 Euro. Letzteres ist dann sinnvoll, wenn die Kosten unterhalb der Pauschale liegen.
Schulgeld kann möglicherweise steuerlich geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Gegebenheiten erfüllt sind, können 30 Prozent der Schulgeldzahlungen abgezogen werden. Hierbei sind jene Teile abzugsfähig die für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung anfallen.
Bei einer Diagnose von Teilleistungsschwächen wie Legasthenie und Dyskalkulie kann man die Lerntherapie und Nachhilfe steuerlich geltend machen. Eine Absetzbarkeit kann immer unter der Betrachtung des eigenen Einkommens erfolgen. Die Teilleistungsschwächen sollten dafür von einem Kinder- und Jugendpsychologen diagnostiziert oder alternativ durch einen Schulpsychologen festgestellt worden sein.
Es müssen also zwei Voraussetzungen gegeben sein, um die Kosten bei einer Lernstörung steuerlich abzugsfähig zu machen. In jedem Falle gelten diese Kosten dann als außergewöhnliche Belastung.
Erstens muss eine fachkundige Diagnose vorliegen. Diese kann nur durch einen Arzt oder Psychologen gestellt werden. Er muss feststellen, dass die Nachhilfe erforderlich ist, um die Legasthenie oder die weiteren Teilleistungsstörungen auszugleichen oder therapieren zu können.
Außerdem muss diese Ausgabe die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Also man muss das Einkommen und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder dafür berücksichtigen. Dies ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Nachhilfe zwischen einem und sieben Prozent des versteuerten Einkommens betragen.
Wichtiger Hinweis:
Es handelt sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Sammlung der Rechercheergebnisse und nicht um eine steuerliche Beratung. Im Falle einer konkreten Fragestellung konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater, dieser ist genau über die Gesetze und Bestimmungen informiert und nur dieser kann eine fundierte Beratung abhalten.