• Inhalt der Personalakte
  • Bewerbungsunterlagen,
  • Personalfragebögen
  • ärztliche Beurteilungen (Betriebsarzt)
  • Ergebnisse von Auswahlprüfungen oder Eignungstests
  • der Arbeitsvertrag inkl. weiterer dazugehöriger Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden
  • Beurteilungen und (Arbeits-)Zeugnisse
  • Angaben über evtl. Lohn- und Gehaltspfändungen
  • Angaben zur Sozialversicherung, z.B. Krankenkasse
  • Datenschutz und Datensicherheit
  • Die Begriffe Datenschutz und Datensicherheit werden in der Praxis regelmäßig synonym verwendet, dabei unterscheiden sie sich zum Beispiel in den, mit ihnen verfolgten, Zielen. Geht es bei der Datensicherheit um den Schutz von Daten allgemein, so sollen im Datenschutz personenbezogene Daten geschützt werden.
  • Unterscheidung

 

        • Es dürfen nur solche Daten gesammelt werden, die für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
        • Arbeitnehmer müssen zu jederzeit wissen, ob und zu welchem Zweck der Arbeitgeber personenbezogene Daten speichert und nutzt.
        • Arbeitnehmer müssen ihre Einwilligung zur Datenspeicherung geben.
        • Arbeitnehmer dürfen jederzeit einsehen, welche Daten über sie gespeichert werden.
        • Sobald der Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entfällt, etwa durch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, müssen Daten grundsätzlich unverzüglich gelöscht werden.
        • Nur ausdrücklich befugte Personen dürfen Zugriff auf die vorgehaltenen personenbezogenen Daten haben. Diese müssen zwingend vor dem unbefugten Zugriff Dritter bewahrt werden.
        • Unternehmen stehen in der Nachweispflicht, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, zweckgebunden und nur im erforderlichen Maß durchgeführt wird.

 

  • Was sind personenbezogene Daten
  • Bewerbungsunterlagen
  • Gegebenenfalls Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitszeugnisse und Leistungsbeurteilungen
  • Amtliches Führungszeugnis bei Vertrauenspositionen
  • Wie schützen Sie Daten?
  • externer Datenschutzbeauftragte
  • externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter
  • externer behördlicher Datenschutzbeauftragter
  • externer kirchlicher Datenschutzbeauftragter
  • Data Protection Officer
  • Datenschutzauditor (Datenschutzaudit)
  • Datenschutzberater (Datenschutzberatung)
  • Datenschutz-Schulungen/Sensibilisierung Mitarbeiter
  • Wie funktioniert die Lohnabrechnung
  • Steuern:
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Sozialabgaben:
  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Lohnsteuerklassen
  • Die Steuerklasse 1–  gilt für alle Ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
  • Wichtig: Auch wenn Sie noch nicht geschieden sind aber schon zwei unterschiedliche Wohnsitze haben, müssen Sie in die Steuerklasse 1 wechseln!
  • Die Steuerklasse 2 – sie ist für alle alleinerziehende Eltern, die einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Seit Januar 2015 liegt der Entlastungsbetrag bei einem Kind jährlich bei 1908,–€. Für jedes weitere Kind gibt es 240,–€ zusätzlich.
  • Achtung aufgepasst: Der Entlastungsbeitrag wird automatisch immer nur für ein Kind berücksichtigt, also mit 1908,–€. Der Freibetrag für weitere Kinder muss beim örtlichen Wohnsitzfinanzamt zusätzlich gestellt werden.
  • Die Steuerklasse 3 – sie ist für den besser verdienenden Partner gedacht. Der Partner mit einem deutlich niedrigeren Einkommen wechselt dann automatisch in die Steuerklasse 5.
  • Achtung: Das lohnt sich nur wenn ein erheblicher Einkommensunterschied vorliegt!
  • Die Steuerklasse 4 – sie wird automatisch genommen, wenn Ehepartner nichts angeben. Sie ist für alle diejenigen richtig, die beim Einkommen keine großen Unterschiede aufweisen. Also für Partner die ähnlich verdienen.
  • Die Steuerklasse 4 mit Faktor – seit dem Jahr 2009 gibt es diese noch zusätzlich. Hier berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das heißt konkret: Das Finanzamt errechnet im Vorfeld die voraussichtlichen Steuerschuld des Paares für das ganze Jahr. Diese wird dann durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Das vermeidet Steuernachzahlungen.
  • Die Steuerklasse 5 – sie ist das Gegenstück zur Lohnsteuerklasse 3 (siehe oben)
  • Die Steuerklasse 6 – diese kommt nur zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer zwei Jobs besitzt. Er muss dann einen Job auf diese Lohnsteuerklasse anmelden. Leider sind da die Abzüge horrend.
  • Solidaritätszuschlag
  • Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt zur Finanzierung verschiedener „Mehrbelastungen […] aus dem Konflikt am Golf […] auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa […]  und den Kosten der deutschen Einheit“. Ab 1995 wurde er (unbefristet) zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und besteht bis heute (Stand 2019); er beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG.

 

 

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